2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2024 aufzuheben. 2. Es sei auf das Revisionsgesuch vom 14. Juni 2023 einzutreten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. 5. Unter o/e-Kostenfolge. -3-