Die Beschwerdegegnerin nahm dieses Schreiben als Neuanmeldung entgegen und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2023 auf, zur Glaubhaftmachung einer seit der Verfügung vom 14. Juni 2023 eingetretenen anspruchsrelevanten Änderung entsprechende Unterlagen einzureichen, ansonsten sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Nach Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.