1.2. Am 8. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Fristwiederherstellungsgesuch, da er sich vom 28. Januar bis am 31. März 2023 in Untersuchungshaft befunden habe und daher die Verfügung vom 14. März 2023 nicht fristgerecht habe anfechten können. Die Beschwerdegegnerin nahm dieses Schreiben als Neuanmeldung entgegen und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2023 auf, zur Glaubhaftmachung einer seit der Verfügung vom 14. Juni 2023 eingetretenen anspruchsrelevanten Änderung entsprechende Unterlagen einzureichen, ansonsten sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde.