Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.40 / lf / hf Art. 120 Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Samuel Lenzin, Advokat, Pelikanweg 2, 4054 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 11. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund der gesund- heitlichen Folgen eines Unfalles (Unfallereignis vom 29. März 2021) am 8. Juni 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche, persönliche so- wie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 14. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. 1.2. Am 8. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Fristwiederherstellungs- gesuch, da er sich vom 28. Januar bis am 31. März 2023 in Untersuchungs- haft befunden habe und daher die Verfügung vom 14. März 2023 nicht frist- gerecht habe anfechten können. Die Beschwerdegegnerin nahm dieses Schreiben als Neuanmeldung entgegen und forderte den Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 19. Juni 2023 auf, zur Glaubhaftmachung einer seit der Verfügung vom 14. Juni 2023 eingetretenen anspruchsrelevanten Än- derung entsprechende Unterlagen einzureichen, ansonsten sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Nach Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerde- gegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tat- sachenänderung mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2024 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 28. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2024 aufzuhe- ben. 2. Es sei auf das Revisionsgesuch vom 14. Juni 2023 einzutreten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. 5. Unter o/e-Kostenfolge. -3- Verfahrensanträge 6. Es seien sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuzie- hen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter Samuel Lenzin, Advokat, Basel, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dem Be- schwerdeführer kein Nachteil daraus erwachsen ist, dass die Beschwerde- gegnerin das Fristwiederherstellungsgesuch vom 8. Juni 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 35) nicht zuständigkeitshalber an das Versicherungs- gericht zur Prüfung weitergeleitet, sondern das Schreiben vom 8. Juni 2023 sinngemäss als Neuanmeldung gedeutet hat. Denn ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, bin- nen Frist zu handeln, so wird diese gemäss Art. 41 ATSG wieder herge- stellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt. Da sich der Beschwerdeführer jedoch nur vom 28. Januar bis am 31. März 2023 in Untersuchungshaft befunden hatte (VB 35 S. 3) und nach seiner Entlassung am 31. März 2023 noch (mindestens) bis am 28. April 2023 Zeit gehabt hätte, um Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2023 (VB 33) zu erheben, war er nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln. Auch die 30-tägige Frist zur Stellung des Wiederherstellungsgesuchs nach Wegfall des Hindernisses hätte der Be- schwerdeführer mit der Eingabe vom 8. Juni 2023 verpasst. Damit wäre das Gesuch insgesamt ohnehin abzuweisen gewesen. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54) auf die von ihr sinngemäss als Neuanmeldung gedeutete Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 8. Juni 2023 (VB 35) zu Recht nicht eingetreten ist. -4- 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt in- soweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Nach Eingang der Neu- anmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor- bringen der versicherten Person bezüglich Tatsachenänderung überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im So- zialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu- gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge- treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die Verfügung vom 14. März 2023, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden war (VB 33). Medizinische Grundlage dieser Verfügung bildete im Wesent- lichen die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin -5- für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Januar 2023. Unter "Diagnose" hielt Dr. med. B._____ "Partialläsion Supraspinatussehne, SLAP-Läsion Schulter rechts nach Tuberculum majus Fraktur am 29.3.21" fest. Sie führte zudem aus, aktuell und zukünftig sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar. Eine angepasste, leichte Tätigkeit unterhalb der Horizontalen mit bis zu zehn Kilogramm, ohne Heben und Tragen von Lasten körpernah beidhändig und unter Vermeidung des Besteigens von Leitern und Gerüsten sei ihm jedoch aktuell und zukünftig in einem vollen Pensum zu 100 % zumutbar (VB 31 S. 1). 3.2. Zu den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berich- ten, insbesondere dem Bericht von Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie D._____, vom 12. Juli 2023 (VB 38 S. 1 f.), nahmen die RAD- Ärzte Dr. med. E._____, Fachärztin für Rheumatologie sowie für Allge- meine Innere Medizin, am 20. Juli 2023 (VB 39) und Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 27. Juni 2024 (VB 51 S. 2 f.) Stellung. 3.2.1. Dr. med. E._____ führte am 20. Juli 2023 aus, der Konsultationsbericht vom 12. Juli 2023 enthalte keine Neuigkeiten. Darin würden keine körper- lichen Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben, die mit einem fachbezo- gen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpft werden könnten. Es würden auch keine wichtigen Aspekte berichtet, die vom RAD übersehen, unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären. Es seien keine neuen bzw. bislang unerkannten Tatsachen benannt worden, die auch nur geringe Zweifel an der Suffizienz der RAD-Stellungnahme erwecken könnten. Mit den neu eingereichten Unterlagen werde keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (RAD-Stellung- nahme vom 12. Januar 2023, Verfügung vom 14. März 2023) glaubhaft ge- macht (VB 39). 3.2.2. Am 27. Juni 2024 führte Dr. med. F._____ aus, der Einwand des Beschwerdeführers vermöge keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 14. März 2023) glaubhaft zu machen. Der Konsultationsbericht vom 12. Juli 2023 sei nochmals in sämtlichen Details zur Kenntnis genommen worden. Das nur unter Schmerzen mögliche Halten eines Telefons aktuell nach zehn bzw. früher fünfzehn Minuten oder ein leicht ziehender Schmerz könnten ebenso wie ein positiver Palm-up-, O'Brien- oder Bodycross-Test klar nicht als ausgewiesenes organisches Substrat der "beanspruchten gesundheitlichen Gesundheitsprobleme" qualifiziert werden. Die -6- Behandlerin orientiere sich zu Behandlungsabschluss in ihrer Einschätzung zur angepassten Tätigkeit ausschliesslich an der defizitorientierten passiven Haltung des Beschwerdeführers. Kein einziges Ergebnis aus den bildgebenden Verfahren habe die Behandlerin zu einer Therapie, die an den Ursachen ansetze, gedrängt, noch sei eine Präventionsstrategie erfolgt. Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stelle keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, weil hier das qualitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht ausgewiesen sei (VB 51 S. 2). Die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 2. Oktober 2023 sei erfolgt, um das Ausmass der Supraspi- natussehnenläsion oder weiterer pathologischer Veränderungen feststellen zu können. Es habe sich keine evidente Ruptur oder Partialruptur dieser Sehne gefunden bei bekannter, nach wie vor nicht dehiszenter SLAP-Lä- sion. Bei St. n. Fraktur des Tuberculum maius habe sich nur noch ein mini- males/residuelles Knochenmarksödem im ehemaligen Frakturbereich ge- zeigt. Bei objektiv nachgewiesener regelrechter Trophik der Muskulaturen ohne fettgewebige Einlagerungen würden sich weder Schonungsmerkmale noch Vermeidungsstrategien erkennen lassen (VB 51 S. 3). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 12. Juli 2023 im Wesentlichen vor, es sei of- fensichtlich und liege auf der Hand, dass die Feststellung, er könne nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, bis zu zehn Kilogramm heben, sondern leide bereits beim Anheben von deutlich leichteren Ge- wichten unter Schmerzen, eine erheblich neue Tatsache darstelle. Die Be- schwerdegegnerin übersehe, dass sie in ihrer Verfügung vom 14. März 2023 von einer 500 % höheren Hebekraft des Beschwerdeführers ausge- gangen sei, als diese im Bericht vom 12. Juli 2023 festgestellt werde. Zu- dem ignoriere die Beschwerdegegnerin vollständig die neu festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Heben nicht nur in Bezug auf das Gewicht, sondern auch in Bezug auf die Dauer erheblich eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Bericht vom 12. Juli 2023 ein Be- weismittel eingereicht, welches erst nach Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung entstanden und dessen Beibringung zuvor somit nicht möglich gewesen sei. Der Bericht enthalte zudem neue Tatsachen, welche der Be- schwerdegegnerin offensichtlich noch nicht bekannt gewesen seien. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Revision der Verfügung vom 14. März 2023 seien somit gegeben (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. März 2023 (VB 33) in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist festzuhalten, dass im verwaltungsgericht- lichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu über- -7- prüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbe- hörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen- stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er- gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; Urteil des Bundesge- richts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). In der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2024 setzte sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage auseinander, ob mit den eingereichten Berichten eine massgebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG seit der Verfügung vom 14. März 2023 habe glaubhaft ge- macht werden können, und verneinte dies (VB 54). Die prozessuale Revi- sion oder die Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2023 (VB 33) wurde in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2024 (VB 54) nicht behandelt. Somit fehlt es diesbezüglich an einem An- fechtungsgegenstand, womit auf das entsprechende Begehren nicht einzu- treten ist. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegt und sie dazu nicht vom Gericht verhalten werden kann (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 74 f. zu Art. 30 IVG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ist zudem diejenige Instanz zuständig, deren Entscheid im Revisionsver- fahren zu überprüfen ist (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 53 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2023 vom 21. Novem- ber 2023 E. 5.1) – vorliegend also ebenfalls die Beschwerdegegnerin. 4.3. 4.3.1. Zu prüfen bleibt, ob mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Be- richten eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht werden konnte. 4.3.2. Im Bericht vom 12. Juli 2023 stellte Dr. med. C._____ die Diagnosen "Partialläsion Supraspinatussehne, SLAP-Läsion Schulter rechts nach Tu- berculum majus Fraktur am 29.03.2021". Sie führte aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers hätten sich zum damaligen Zeitpunkt mehr dorsal- seitig der Schulter lokalisiert und aktuell eher ventral im Bereich der langen Bizepssehne. Die Bizepssehnen Tests seien allesamt positiv. Bereits im MRI sei eine SLAP-Läsion diagnostiziert worden. Klinisch sei das Anheben von leichten Gegenständen unter zwei Kilogramm möglich, jedoch länger- -8- fristiges Anheben bereits von weniger als zwei Kilogramm wie z.B. ein Te- lefon am Ohr halten sei für den Beschwerdeführer anamnestisch schmerz- haft. Sie gehe davon aus, dass das Anheben von Gegenständen bis zehn Kilogramm für den Beschwerdeführer tatsächlich nur unter Schmerzen möglich sei (VB 38 S. 1 f.). 4.3.3. Die von Dr. med. C._____ aufgeführten Diagnosen in ihrem Bericht vom 12. Juli 2023 (vgl. E. 4.3.2. hiervor) wurden von ihr bereits in ihren früheren Berichten gestellt (VB 13 S. 2; 19 S. 2) und sind damit nicht neu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E 4.1). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. die Veränderung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung begründete Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 12. Juli 2023 sodann im We- sentlichen gestützt auf die subjektiven Beschwerdeangaben des Be- schwerdeführers (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person genügen für die Begründung einer Arbeitsunfähig- keit allein jedoch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2) und sind damit auch nicht geeignet, eine an- spruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Die Schmerzangaben müssen zuverlässiger medizinischer Fest- stellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Dies trifft vorliegend gerade nicht zu. Für die von Dr. med. C._____ angeführte Verschlechterung der Schmerzsituation bzw. die geänderte Arbeitsfähigkeitseinschätzung findet sich keine Begründung im Sinne einer klinisch objektivierten Veränderung des Ge- sundheitszustands. Hinsichtlich des Berichts zur MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 2. Oktober 2023, welche keine evidente Ruptur oder Partialruptur, eine Tendinopathie von Supra-und Infraspinatussehne, ein leichtgradig aktivier- tes AC-Gelenk bzw. eine AC-Arthrose mit Reizzustand der angrenzenden Bursa ohne evidente Bursitis und eine bekannte nicht dehiszente SLAP- Läsion zeigte (VB 47 S. 3), ist festzuhalten, dass auch bildgebend nachge- wiesene (pathologische) Befunde für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen; es besteht keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn radiologisch erho- bene Veränderungen ersichtlich wären, schlagen sich diese nicht zwingend im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder (Urteile des Bundes- gerichts 9C_284/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen; 9C_284/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3). Schliesslich ist auch hervorzuheben, dass an die Glaubhaftmachung einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Tatsachenänderung höhere Anforde- rungen gestellt werden dürfen, wenn die frühere Verfügung nur kurze Zeit -9- – wie vorliegend rund drei Monate vor der Neuanmeldung vom 8. Juni 2023 (VB 35) – zurückliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beurteilungen der Dres. med. E._____ und F._____, wonach mit den im Neuanmeldungsver- fahren eingereichten Berichten keine wesentliche und dauerhafte Ände- rung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 3.2. hiervor), überzeugt damit insgesamt ohne Weiteres. Es wurde damit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheits- zustandes glaubhaft gemacht. 4.4. Der Beschwerdeführer vermag somit insgesamt keine neuanmeldungs- rechtlich relevante wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen glaubhaft darzutun, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Dementsprechend ist die Be- schwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2024 (VB 54) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 8. Juni 2023 (VB 35) eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- - 10 - gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Samuel Lenzin, Advokat, Basel, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'000.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 24. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Fischer Fricker