1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 21. November 2024 und 19. Dezember 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten