7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die angefochtenen Verfügungen vom 21. November und vom 19. Dezember 2024 sind dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % Anspruch auf eine - 10 - Dreiviertelsrente hat (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung).