6.4. Bei anteilsmässiger Gewichtung der Einschränkungen im Erwerbs- und im Aufgabenbereich Haushalt unter Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 6.2.1. hiervor) ergibt sich per Juni 2021 bei einem Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 50 %) im Erwerbsbereich und einem Teilinvaliditätsgrad von 10 % (20 % x 50 %) im Haushaltsbereich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 60 % (50 % + 10 %).