tisch erzielbares Einkommen an. Folglich ist der Beschwerdeführerin für die Berechnung der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Invalideneinkommen von Fr. 0.00 anzurechnen. 6.3.2. Somit ergibt sich im Erwerbsbereich bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'840.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 0.00 eine prozentuale Einschränkung von 100 %.