Es geht somit nicht um eine Tätigkeit, in welcher eine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich verwertet wird. Davon ging die Beschwerdegegnerin auch nicht aus, stützte sie sich für die Berechnung des Invalideneinkommens doch nicht auf die LSE-Tabellen, welche das mögliche Einkommen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch für Nischenarbeitsplätze oder Stellen mit sozialem Entgegenkommen des Arbeitgebers umfassen würde (vgl. E. 6.2.2 hiervor), sondern explizit auf den im geschützten Rahmen bezahlten Mindestlohn ab, wobei sich aus den Akten auch nicht ergibt, wie sich dieser Mindestlohn berechnet. Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht ein nur hypothe-