6.3. 6.3.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 21. November 2024 aus, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit nur im zweiten Arbeitsmarkt möglich sei. Beim zweiten Arbeitsmarkt handelt es sich jedoch nicht um den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 6.2.3.), sondern um einen Ort der Beschäftigung, welcher vorwiegend in der Sozialarbeit Bedeutung hat (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Zweiter_Arbeitsmarkt, zuletzt besucht am 18. Juni 2025). Es geht somit nicht um eine Tätigkeit, in welcher eine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich verwertet wird.