27bis Abs. 2 lit. c IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und dieser Anteil entsprechend seinem Verhältnis zu einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV).