6.2. 6.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich zusammengezählt (Art. 27bis Abs. 1 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird das Valideneinkommen auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet (Art. 27bis Abs. 2 lit.