b IVG]) auf Fr. 53'840.00 fest. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens -8- stützte sie sich auf den Mindestlohn im geschützten Rahmen und errechnete – bei einem Stundenlohn von Fr. 2.60 – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 3'994.00. Die Bestimmung des Valideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht nicht beanstandet. Sie rügt jedoch, aufgrund der bei ihr vorhandenen Einschränkungen verfüge sie über keine auf dem geschützten Arbeitsmarkt verwertbare Leistungsfähigkeit und es sei ihr daher ein Invalideneinkommen von Fr. 0.00 anzurechnen (Beschwerde S. 15 ff.).