6. 6.1. Zur Bestimmung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Tabelle TA 1 Kompetenzniveau 1, Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2020 und setzte dieses unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der bis 2021 eingetretenen Nominallohnentwicklung für das Jahr des potentiellen Rentenbeginns (2021; Anmeldung zum Leistungsbezug am 1. Dezember 2020; Art. 29 Abs. 1 IVG; Beginn des Wartejahrs am 10. Juni 2020 [vgl. VB 51 S. 8; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) auf Fr. 53'840.00 fest.