5.4. Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf die Beurteilung der Abklärungsperson im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 14. Mai 2025 (VB 58) zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitlichen Einschränkungen zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, wobei im Bereich Haushalt eine Einschränkung von 20 % besteht.