Zudem ist auch die "Aussage der ersten Stunde" im Formular vom 2. Februar 2021 stark zu gewichten, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit von 40 - 50 % nachgehen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3). Die Beschwerdegegnerin ging somit in ihrer Verfügung vom 21. November 2024 zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.