Einschränkung halbtags einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachzugehen. Die restliche Zeit würde sie für Kinderbetreuung und Haushalt benötigen (VB 58 S. 3). Diese Aussagen sind stark zu gewichten, zumal die Beschwerdeführerin mit der Kinderbetreuung und der Besorgung des Haushaltes eine einleuchtende Begründung dazu angegeben hat, weshalb sie auch im Gesundheitsfall lediglich halbtags – also in einem Pensum von 50 % – erwerbstätig wäre.