5.2.3. Gemäss den eigenen Angaben ging die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2013 einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach (vgl. VB 58 S. 3). Im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt" vom 2. Februar 2021 gab sie an, sie würde im Gesundheitsfall eine ausserhäusliche Tätigkeit im Rahmen von 40 - 50% ausüben (VB 12 S. 2). Während der Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Mai 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte gerne eine Tagesstruktur und könne sich vorstellen, ohne gesundheitliche -7-