Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad in den angefochtenen Verfügungen vom 21. November 2024 und vom 19. Dezember 2024 in Anwendung der gemischten Methode, ausgehend von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt von 50 %, wobei sie im Aufgabenbereich Haushalt von einer Einschränkung von 20 % ausging (VB 70 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von mindestens 80 % ausserhäuslich arbeiten, weshalb von einer Erwerbstätigkeit von 80 % und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt von 20 % auszugehen sei (Beschwerde S. 10 ff.).