gen pro Woche mit erhöhtem Pausenbedarf von 1.5 Stunden pro Tag) vor (VB 51 S. 9 f.). Ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erscheine derzeit als unrealistisch (VB 51 S. 8). Die medizinische Beurteilung der asim-Gutachter wird von der Beschwerdeführerin – ausweislich der Akten zu Recht – nicht gerügt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist somit seit dem 10. Juni 2020 auf dem ausgeglichenen (ersten) Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig und verfügt in einer angepassten Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt über eine Arbeitsfähigkeit von 81 %.