Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2020 als voll arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt zu erachten (VB 51 S. 6 f., 8). In einer angepassten Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt mit einer gut vorstrukturierten Arbeit, mit Möglichkeiten für eine flexible Pausengestaltung, in einem wohlwollenden Team mit verständnisvollen Vorgesetzten, ohne erhöhte Anforderungen an Durchhaltefähigkeit und kognitive Fähigkeiten und ohne Arbeit unter Zeitdruck und Schichtdienst, mit einfachen Aufgaben, wie zum Beispiel Botengänge, manuelle Arbeit oder Putztätigkeit, liege eine Arbeitsfähigkeit von gerundet 81 % (Anwesenheit von 8 Stunden pro Tag an 5 Ta-