ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Die am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alt gewesene Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische-neuropsy- chologische Gutachten der asim vom 20. Juni 2023. Darin stellten die Gutachter Dr. med. B._____, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und -5-