Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung vom 21. November 2024 infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Zudem ist auch unklar, was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf eine ungenügende Begründung bezüglich der Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen erreichen möchte, lassen sich der Beschwerde doch keine Ausführungen oder Anträge zu gewünschten oder angeblich zu Unrecht unterbliebenen beruflichen Massnahmen entnehmen.