der Beschwerdeführerin nicht absehbar sei, bestehe aktuell kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 70 S. 6). Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht hinreichend nach. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung vom 21. November 2024 infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).