1.3. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2024 aus, berufliche Massnahmen würden grundsätzlich mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durchgeführt. Da die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bei -4-