2.3. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ungenügend begründet habe (Beschwerde S. 9).