7. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Aargau vom 19.12.2024 (aaa / bbb) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 9. Es seien der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.