3. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Aargau vom 19.12.2024 (aaa / bbb) aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine volle Invalidenrente zuzusprechen. 4. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 5. Es seien der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Eventualiterbegehren: 6. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Aargau vom 21.11.2024 (aaa / bbb) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -3-