Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.3 / DB / nl Art. 91 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint Pierre 8, Postfach, 1701 Fribourg Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 21. November 2024 und 19. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1988 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Da- raufhin tätigte die Beschwerdegegnerin berufliche, medizinische und per- sönliche Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdeführerin psy- chiatrisch-neuropsychologisch begutachten liess (Gutachten der asim Be- gutachtung Basel [asim] vom 20. Juni 2023) und eine Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich an Ort und Stelle bei der Be- schwerdeführerin durchführte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren und Rücksprache mit der Fachspezialistin des Abklärungsdienstes sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 21. November 2024 und vom 19. Dezember 2024 in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsgradberechnung ab 1. Juni 2021 eine halbe Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf berufliche Massnahmen. 2. 2.1. Gegen die Verfügungen vom 21. November 2024 und vom 19. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2025 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Vorfragen 1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptanträge 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Aargau vom 21.11.2024 (aaa / bbb) aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine volle Invalidenrente zuzusprechen. 3. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Aargau vom 19.12.2024 (aaa / bbb) aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine volle Invalidenrente zuzusprechen. 4. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 5. Es seien der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Eventualiterbegehren: 6. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Aargau vom 21.11.2024 (aaa / bbb) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. -3- 7. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Aargau vom 19.12.2024 (aaa / bbb) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 8. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 9. Es seien der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Julian Burkhalter, Rechts- anwalt, Fribourg, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wo- nach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt habe, indem sie die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Mass- nahmen ungenügend begründet habe (Beschwerde S. 9). 1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 S. 35 mit Hinweisen). 1.3. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2024 aus, berufliche Massnahmen würden grundsätzlich mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durchgeführt. Da die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bei -4- der Beschwerdeführerin nicht absehbar sei, bestehe aktuell kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 70 S. 6). Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht hinreichend nach. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung vom 21. November 2024 infolge einer ungenügenden Begrün- dung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Zu- dem ist auch unklar, was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf eine ungenügende Begründung bezüglich der Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen erreichen möchte, lassen sich der Beschwerde doch keine Ausführungen oder Anträge zu gewünschten oder angeblich zu Unrecht unterbliebenen beruflichen Massnahmen entnehmen. 2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin mit Verfügungen vom 21. November 2024 (VB 70) und vom 19. Dezember 2024 (VB 71) zu Recht (lediglich) eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2021 zugesprochen hat. 3. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkraft- treten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgra- des nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenan- spruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sin- ken des Invaliditätsgrades ansteigt. Die am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alt gewesene Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische-neuropsy- chologische Gutachten der asim vom 20. Juni 2023. Darin stellten die Gut- achter Dr. med. B._____, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und -5- Psychotherapie, und Prof. Dr. med. habil. C._____, Neuropsychologe, fol- gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 51 S. 5): "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Traumafolgestörung in Form einer Angststörung (Panikstörung) (ICD- 10 F41.00) 2. Leichte Intelligenzminderung mit einer leicht- bis mittelgradigen neuro- kognitiven Störung (ICD-10 F70.0)." Aus neuropsychologischer Sicht bestehe ein erhöhter Pausen- und Erho- lungsbedarf bei verlangsamtem Arbeitstempo. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2020 als voll arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt zu erachten (VB 51 S. 6 f., 8). In einer angepassten Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt mit einer gut vorstrukturierten Arbeit, mit Möglichkeiten für eine flexible Pausengestaltung, in einem wohl- wollenden Team mit verständnisvollen Vorgesetzten, ohne erhöhte Anfor- derungen an Durchhaltefähigkeit und kognitive Fähigkeiten und ohne Ar- beit unter Zeitdruck und Schichtdienst, mit einfachen Aufgaben, wie zum Beispiel Botengänge, manuelle Arbeit oder Putztätigkeit, liege eine Arbeits- fähigkeit von gerundet 81 % (Anwesenheit von 8 Stunden pro Tag an 5 Ta- gen pro Woche mit erhöhtem Pausenbedarf von 1.5 Stunden pro Tag) vor (VB 51 S. 9 f.). Ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erscheine derzeit als unrealistisch (VB 51 S. 8). Die medizinische Beurteilung der asim-Gutachter wird von der Beschwer- deführerin – ausweislich der Akten zu Recht – nicht gerügt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist somit seit dem 10. Juni 2020 auf dem ausgeglichenen (ersten) Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfä- hig und verfügt in einer angepassten Tätigkeit auf dem geschützten Arbeits- markt über eine Arbeitsfähigkeit von 81 %. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad in den angefochte- nen Verfügungen vom 21. November 2024 und vom 19. Dezember 2024 in Anwendung der gemischten Methode, ausgehend von einer Erwerbstätig- keit der Beschwerdeführerin von 50 % und einer Tätigkeit im Aufgabenbe- reich Haushalt von 50 %, wobei sie im Aufgabenbereich Haushalt von einer Einschränkung von 20 % ausging (VB 70 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von mindestens 80 % ausserhäuslich arbeiten, weshalb von einer Erwerbs- tätigkeit von 80 % und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt von 20 % auszugehen sei (Beschwerde S. 10 ff.). -6- 5.2. 5.2.1. Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- vergleich, gemischte Methode) führt – ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund- heitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hin- weis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). 5.2.2. Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Er- ziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be- ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun- gen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Ur- teil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hin- weisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit an, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent- wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits- fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht üb- liche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549 f.). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der ge- samten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). 5.2.3. Gemäss den eigenen Angaben ging die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2013 einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach (vgl. VB 58 S. 3). Im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt" vom 2. Februar 2021 gab sie an, sie würde im Gesundheitsfall eine ausserhäusliche Tätigkeit im Rahmen von 40 - 50% ausüben (VB 12 S. 2). Während der Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Mai 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte gerne eine Tagesstruktur und könne sich vorstellen, ohne gesundheitliche -7- Einschränkung halbtags einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachzuge- hen. Die restliche Zeit würde sie für Kinderbetreuung und Haushalt benöti- gen (VB 58 S. 3). Diese Aussagen sind stark zu gewichten, zumal die Be- schwerdeführerin mit der Kinderbetreuung und der Besorgung des Haus- haltes eine einleuchtende Begründung dazu angegeben hat, weshalb sie auch im Gesundheitsfall lediglich halbtags – also in einem Pensum von 50 % – erwerbstätig wäre. Zudem ist auch die "Aussage der ersten Stunde" im Formular vom 2. Februar 2021 stark zu gewichten, wonach die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit von 40 - 50 % nachgehen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3). Die Beschwerdegegnerin ging somit in ihrer Verfügung vom 21. November 2024 zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. 5.3. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal ausführt, die Einschränkung im Haushaltsbereich sei höher als 20 % (Beschwerde S. 18), lassen sich we- der den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise auf eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson entnehmen. Der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht, verbietet daher einen Eingriff in das Ermessen der die Abklärung tätigen- den Person (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3). 5.4. Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf die Beurteilung der Abklärungsperson im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 14. Mai 2025 (VB 58) zu Recht davon aus, dass die Beschwer- deführerin ohne die gesundheitlichen Einschränkungen zu 50 % erwerbs- tätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, wobei im Bereich Haushalt eine Einschränkung von 20 % besteht. 6. 6.1. Zur Bestimmung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbs- bereich stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Tabelle TA 1 Kompetenzniveau 1, Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jah- res 2020 und setzte dieses unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der bis 2021 eingetretenen Nominallohn- entwicklung für das Jahr des potentiellen Rentenbeginns (2021; Anmel- dung zum Leistungsbezug am 1. Dezember 2020; Art. 29 Abs. 1 IVG; Be- ginn des Wartejahrs am 10. Juni 2020 [vgl. VB 51 S. 8; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) auf Fr. 53'840.00 fest. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens -8- stützte sie sich auf den Mindestlohn im geschützten Rahmen und errech- nete – bei einem Stundenlohn von Fr. 2.60 – ein hypothetisches Jahresein- kommen von Fr. 3'994.00. Die Bestimmung des Valideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht nicht bean- standet. Sie rügt jedoch, aufgrund der bei ihr vorhandenen Einschränkun- gen verfüge sie über keine auf dem geschützten Arbeitsmarkt verwertbare Leistungsfähigkeit und es sei ihr daher ein Invalideneinkommen von Fr. 0.00 anzurechnen (Beschwerde S. 15 ff.). 6.2. 6.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditäts- grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich zusammengezählt (Art. 27bis Abs. 1 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird das Valideneinkommen auf eine Erwerbstätig- keit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochge- rechnet (Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV), das Invalideneinkommen auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % ent- spricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leis- tungsfähigkeit angepasst (Art. 27bis Abs. 2 lit. b IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 2 lit. c IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Be- tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkun- gen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und dieser Anteil entsprechend seinem Verhält- nis zu einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). 6.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein an- rechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidi- tät nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. 6.2.3. Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit hängt davon ab, ob die ver- bliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rester- werbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen -9- Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1; 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen). 6.3. 6.3.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 21. November 2024 aus, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit nur im zweiten Ar- beitsmarkt möglich sei. Beim zweiten Arbeitsmarkt handelt es sich jedoch nicht um den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 6.2.3.), sondern um ei- nen Ort der Beschäftigung, welcher vorwiegend in der Sozialarbeit Bedeu- tung hat (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Zweiter_Arbeitsmarkt, zuletzt be- sucht am 18. Juni 2025). Es geht somit nicht um eine Tätigkeit, in welcher eine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich verwertet wird. Davon ging die Be- schwerdegegnerin auch nicht aus, stützte sie sich für die Berechnung des Invalideneinkommens doch nicht auf die LSE-Tabellen, welche das mögli- che Einkommen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch für Nischenarbeits- plätze oder Stellen mit sozialem Entgegenkommen des Arbeitgebers um- fassen würde (vgl. E. 6.2.2 hiervor), sondern explizit auf den im geschütz- ten Rahmen bezahlten Mindestlohn ab, wobei sich aus den Akten auch nicht ergibt, wie sich dieser Mindestlohn berechnet. Die Beschwerdegeg- nerin rechnete der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht ein nur hypothe- tisch erzielbares Einkommen an. Folglich ist der Beschwerdeführerin für die Berechnung der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Invalideneinkom- men von Fr. 0.00 anzurechnen. 6.3.2. Somit ergibt sich im Erwerbsbereich bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'840.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 0.00 eine prozentu- ale Einschränkung von 100 %. 6.4. Bei anteilsmässiger Gewichtung der Einschränkungen im Erwerbs- und im Aufgabenbereich Haushalt unter Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 6.2.1. hiervor) ergibt sich per Juni 2021 bei einem Teilinvaliditäts- grad von 50 % (100 % x 50 %) im Erwerbsbereich und einem Teilinvalidi- tätsgrad von 10 % (20 % x 50 %) im Haushaltsbereich gesamthaft ein In- validitätsgrad von 60 % (50 % + 10 %). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die angefochtenen Verfügungen vom 21. November und vom 19. Dezember 2024 sind dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % Anspruch auf eine - 10 - Dreiviertelsrente hat (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung). 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 21. November 2024 und 19. Dezember 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Dreivier- telsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 11 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Bächli