5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache eventualantragsgemäss zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit Ausfällung dieses Urteils gegenstandslos.