Die betreffenden natürlichen Personen seien bei diesen angestellt respektive im Falle einer Einzelfirma selbst beitragspflichtig gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheint in E. 3.2.4 ihres Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2024 indes geprüft zu haben, ob die "beigezogenen Firmen […] als selbständige Akkordanten zu qualifizieren" sind (VB 628). Ebenfalls in diesem Sinne hatte sie bereits in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2022 hinsichtlich verschiedener vom Beschwerdeführer (nach dessen Angaben) beigezogenen juristischer Personen festgehalten, es fehle am "Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" (VB 291 f.).