Dass im vorzitierten BGE 134 V 401 lediglich von Beitragsverfügungen gesprochen wird, ändert daran nichts, zumal es sich bei einem Einspracheentscheid ebenfalls um eine Verfügung handelt. Zudem tritt der materielle Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung, womit das Verwaltungsverfahren überhaupt erst abgeschlossen wird (vgl. hierzu ARTHUR BRUNNER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 70 zu Art. 52 ATSG).