Der entsprechende Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) erging indes erst, nachdem der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 aus der Gesellschaft ausgeschieden war und zudem nachdem über die Arbeitgeberin am 7. November 2022 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. wiederum E. 3.1.). Vor diesem Hintergrund muss der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) betreffend Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 (VB 185 f.) im Rahmen des Schadenersatzverfahrens nach Art. 52 AHVG frei überprüfbar sein, auch wenn die ursprüngliche Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 noch zur Zeit der Organstellung des Beschwerdeführers eröffnet worden war.