4.2.2. Vorliegend wurde die Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 (VB 185 f.) eröffnet, während der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (vgl. E. 3.1.) noch Organ der Arbeitgeberin (vgl. E. 2.3.) war. In dieser Eigenschaft erhob der Beschwerdeführer denn auch am 9. Juni 2021 Einsprache gegen die fragliche Verfügung (VB 202). Der entsprechende Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) erging indes erst, nachdem der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 aus der Gesellschaft ausgeschieden war und zudem nachdem über die Arbeitgeberin am 7. November 2022 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. wiederum E. 3.1.).