Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger über massgebende Löhne nicht oder unvollständig abgerechnet hat, so erlässt sie eine Nachzahlungsverfügung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV. Die (ehemaligen) Organe haben sich derartige Verfügungen entgegenhalten zu lassen, unabhängig davon, ob diese ihnen persönlich eröffnet wurden. Vor der Konkurseröffnung erlassene und in Rechtskraft erwachsene -6-