3.2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Gebühren und Zinsen) der Arbeitgeberin für die Jahre 2016 bis 2018 im Umfang von Fr. 37'552.00 (VB 595 ff.), nachdem sie ihm zuvor das rechtliche Gehör gewährt hatte (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2024 in VB 427 f. und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. März 2024 in VB 458 ff.). Die gegen diese Schadenersatzverfügung erhobene Einsprache vom 26. August 2024 (VB 599 ff.