Die gegen diese Verfügung am 9. Juni 2021 vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als damals einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Arbeitgeberin erhobene Einsprache (VB 202) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 ab (VB 313 ff.). Auf eine dagegen am 2. März 2023 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde (VB 332 ff.) trat das -5- Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.124 vom 5. Juli 2023 mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht ein (VB 422 ff.).