Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 30. April 2021 eine Nachtragsverfügung für die Betragsperioden 2016 bis 2018 und forderte Lohnbeiträge im Total von Fr. 34'978.50 zuzüglich Zinsen von insgesamt Fr. 4'992.70 (VB 185 f.). Die gegen diese Verfügung am 9. Juni 2021 vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als damals einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Arbeitgeberin erhobene Einsprache (VB 202) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 ab (VB 313 ff.).