1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 624 ff.; vgl. auch die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Juli 2024 in VB 595 ff.) zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Gebühren und Zinsen) der früheren B._____ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) für die Jahre 2016 bis 2018 im Umfang von Fr. 37'552.00 verpflichtet hat.