Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.38 / sb / nl Art. 110 Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die vormalige B._____ GmbH mit letztem Sitz in Z._____ wurde am 29. Ok- tober 2008 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Gleichen- tags wurde der Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. 1.2. Die B._____ GmbH war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Per- sonal der Beschwerdegegnerin gegenüber beitragspflichtig. Am 7. Novem- ber 2022 wurde über sie mit Wirkung ab dem 7. November 2022, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfü- gung des Bezirksgerichts Aarau vom 17. April 2023 mangels Aktiven ein- gestellt und die Gesellschaft von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. 1.3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'552.00 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) der vormaligen B._____ GmbH. Die gegen diese Schaden- ersatzverfügung erhobene Einsprache vom 23. August 2024 wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zum rechtserheblichen Sachver- halt und neuem Entscheid in der Sache. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 624 ff.; vgl. auch die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Juli 2024 in VB 595 ff.) zu Recht zur Bezahlung von Schadener- satz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversiche- rungsbeiträge (inkl. Gebühren und Zinsen) der früheren B._____ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) für die Jahre 2016 bis 2018 im Umfang von Fr. 37'552.00 verpflichtet hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu erset- zen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften zufügt. 2.2. Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichs- kasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitneh- mer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritäti- schen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadener- satzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (SVR 2023 AHV Nr. 19 S. 66, 9C_321/2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.3. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften ge- mäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittel- bar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. 2008, Rz. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf -4- alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu- kommen (faktische Organe; vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 201). Ein formelles Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Geschäftsführer (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 205). 2.4. Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung. Die Schadener- satzpflicht der Organe setzt ein qualifiziertes Verschulden voraus (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274). Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Bei- träge als solche kann nicht bereits einem haftungsbegründenden Verschul- den gleichgesetzt werden. Es bedarf vielmehr zusätzlich zur Widerrecht- lichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Weiter besteht eine Schaden- ersatzpflicht nur, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt be- steht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_640/2023 vom 15. Januar 2024 E. 5.2.1 und 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1). 3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Der Beschwerde- führer war gemäss Handelsregistereintrag der Arbeitgeberin von deren Gründung im Jahr 2008 an bis zum 21. Dezember 2021 deren einziger Ge- sellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Dem Handelsregister ist ferner zu entnehmen, dass das Bezirksgericht Aarau am 7. November 2022 über die Arbeitgeberin mit Wirkung ab dem 7. November 2022, 09.00 Uhr, den Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren in der Folge mit Verfügung vom 17. April 2023 mangels Aktiven eingestellt hat. Bereits am 27. April 2021 hatte die Suva bei der Arbeitgeberin eine Arbeitgeberkontrolle durch- geführt. Dabei fielen in den Beitragsperiode 2016 bis 2018 "ungewöhnlich hohe Barzahlungen" auf, welche der Revisor als Lohnzahlungen der Arbeit- geberin an bei ihr angestellte unselbständige Arbeitnehmer qualifizierte (vgl. den Revisionsbericht vom 27. April 2021 in VB 174 ff.). Gestützt da- rauf erliess die Beschwerdegegnerin am 30. April 2021 eine Nachtragsver- fügung für die Betragsperioden 2016 bis 2018 und forderte Lohnbeiträge im Total von Fr. 34'978.50 zuzüglich Zinsen von insgesamt Fr. 4'992.70 (VB 185 f.). Die gegen diese Verfügung am 9. Juni 2021 vom Beschwerde- führer in seiner Eigenschaft als damals einziger Gesellschafter und alleini- ger Geschäftsführer der Arbeitgeberin erhobene Einsprache (VB 202) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 ab (VB 313 ff.). Auf eine dagegen am 2. März 2023 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde (VB 332 ff.) trat das -5- Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.124 vom 5. Juli 2023 mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht ein (VB 422 ff.). 3.2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Gebüh- ren und Zinsen) der Arbeitgeberin für die Jahre 2016 bis 2018 im Umfang von Fr. 37'552.00 (VB 595 ff.), nachdem sie ihm zuvor das rechtliche Gehör gewährt hatte (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Ja- nuar 2024 in VB 427 f. und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. März 2024 in VB 458 ff.). Die gegen diese Schadenersatzverfügung er- hobene Einsprache vom 26. August 2024 (VB 599 ff.) wies die Beschwer- degegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 ab (VB 624 ff.). 4. 4.1. Die Parteien gehen in rechtlicher Hinsicht übereinstimmend davon aus, dass der der Schadenersatzforderung zugrunde liegende Einspracheent- scheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) betreffend Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 (VB 185 f.) im Rahmen des Verfahrens betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG masslich frei überprüfbar ist. 4.2. 4.2.1. Eine Haftung nach Art. 52 AHVG besteht nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung anstanden, zu welchem der ins Recht gefassten Person for- mell, materiell oder faktisch Organstellung zukam (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 256). Dabei haftet das (ehemalige) Organ grundsätzlich einzig für die geschuldeten Akontobeiträge nach Art. 35 Abs. 1 AHVV und nicht für die nachträglich zu ermittelnden effektiven Beiträge. Kommt der Arbeitgeber jedoch seiner Pflicht zur Meldung wesentlicher Änderungen der Lohn- summe nach Art. 35 Abs. 2 AHVV nicht nach, so dehnt sich die Haftung der Organe auf die tatsächlich geschuldeten Beiträge aus (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 709 f.). Fehlt für ein Beitragsjahr die Lohndeklaration des Ar- beitsgebers im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AHVV, so setzt die Ausgleichs- kasse die effektiven Beiträge – in der Regel im Rahmen einer Arbeitgeber- kontrolle – mittels Veranlagungsverfügung nach Art. 38 Abs. 1 AHVV fest. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger über massgebende Löhne nicht oder unvollständig abgerechnet hat, so er- lässt sie eine Nachzahlungsverfügung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV. Die (ehe- maligen) Organe haben sich derartige Verfügungen entgegenhalten zu las- sen, unabhängig davon, ob diese ihnen persönlich eröffnet wurden. Vor der Konkurseröffnung erlassene und in Rechtskraft erwachsene -6- Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügungen sind im Rahmen des Scha- denersatzverfahrens nach Art. 52 AHVG einer richterlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Uneingeschränkt überprüfbar bleiben indes nach Konkurseröffnung erlassene Verfügungen. War die gestützt auf Art. 52 AHVG ins Recht gefasste Person im Zeitpunkt des Verfügungserlasses be- reits als Organ ausgeschieden, so kann die Veranlagungs- oder Nachzah- lungsverfügung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens ferner ebenfalls frei überprüft werden (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 401 E. 5.4 f. S. 404 f. sowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 458 ff. und Rz. 1085 ff.; je mit Hinweisen). 4.2.2. Vorliegend wurde die Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 (VB 185 f.) eröffnet, während der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (vgl. E. 3.1.) noch Organ der Arbeitgeberin (vgl. E. 2.3.) war. In dieser Eigenschaft erhob der Beschwerdeführer denn auch am 9. Juni 2021 Einsprache gegen die fragliche Verfügung (VB 202). Der entsprechende Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) erging indes erst, nachdem der Be- schwerdeführer am 21. Dezember 2021 aus der Gesellschaft ausgeschie- den war und zudem nachdem über die Arbeitgeberin am 7. November 2022 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. wiederum E. 3.1.). Vor diesem Hin- tergrund muss der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) betreffend Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 (VB 185 f.) im Rahmen des Schadenersatzverfahrens nach Art. 52 AHVG frei überprüfbar sein, auch wenn die ursprüngliche Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 noch zur Zeit der Organstellung des Beschwerdeführers eröffnet worden war. Anders zu entscheiden, würde entgegen vorerwähnten Grundsätzen dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die gerichtliche Überprüfung der Bei- tragsforderungen in masslicher Hinsicht verstellt würde, was mit der Rechtsweggarantie unvereinbar wäre. Dass im vorzitierten BGE 134 V 401 lediglich von Beitragsverfügungen gesprochen wird, ändert daran nichts, zumal es sich bei einem Einspracheentscheid ebenfalls um eine Verfügung handelt. Zudem tritt der materielle Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung, womit das Verwaltungsverfahren überhaupt erst abgeschlossen wird (vgl. hierzu ARTHUR BRUNNER, in: Kieser/Kradol- fer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 70 zu Art. 52 ATSG). 4.3. Dass die Parteien vorliegend von der freien Überprüfbarkeit der Nachtrags- forderung in masslicher Hinsicht ausgehen, ist nach dem Dargelegten aus alleiniger Perspektive des Schadenersatzverfahrens nach Art. 52 AHVG nicht grundsätzlich zu beanstanden. Indes könnte diese Überprüfbarkeit aus anderen Gründen (zumindest teilweise) verstellt sein. So wirkte die Ar- beitgeberin, deren einziges Organ der Beschwerdeführer zu diesem Zeit- punkt war, nach Lage der Akten bei der Arbeitgeberkontrolle nicht respek- tive ungenügend mit. Im Speziellen wurden "trotz Mahnung" keinerlei -7- Auskünfte zu den "ungewöhnlich hohen Barauszahlungen" erteilt, weshalb die Arbeitgeberin am 16. März 2021 darauf hingewiesen worden sei, dass "bei Nichteinreichen der benötigten Angaben/Unterlagen gem. Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten entsch[ie]den" werden müsse (vgl. dazu die Angaben im Revisionsbericht vom 27. April 2021 in VB 176). Die ent- sprechende Korrespondenz zwischen der Suva und der Arbeitgeberin ist indes nicht aktenkundig. Gleiches gilt für die dem Revisionsbericht vom 27. April 2021 zugrunde liegenden Belege (vgl. dazu die Auflistung in VB 175). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer am 12. Dezember 2022 im Zusammenhang mit dessen Einsprache vom 9. Juni 2021 gegen die Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 um weitere Auskünfte ersucht und diesen gleichzeitig unter Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Unterlassung der Mitwirkung hingewiesen hatte (vgl. VB 291 f.). Mit E-Mail vom 9. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und verwies dabei auf weitere Belege "im Anhang" (VB 302). Diese Belege sind ebenfalls nicht aktenkun- dig. Insgesamt ist eine abschliessende Beurteilung des Verhaltens der Ar- beitgeberin beziehungsweise des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 und 43 ATSG damit aktuell nicht möglich. 4.4. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwer- deführer macht in seiner Beschwerde vom 24. Januar 2025 – wie auch be- reits in seiner Einsprache vom 23. August 2024 (VB 599 ff.) – unter ande- rem geltend, er habe bei Personalknappheit Dritte zur Arbeitserledigung beigezogen. Dabei habe er mit juristischen Personen entsprechende Ver- träge geschlossen. Die betreffenden natürlichen Personen seien bei diesen angestellt respektive im Falle einer Einzelfirma selbst beitragspflichtig ge- wesen. Die Beschwerdegegnerin scheint in E. 3.2.4 ihres Einspracheent- scheids vom 11. Dezember 2024 indes geprüft zu haben, ob die "beigezo- genen Firmen […] als selbständige Akkordanten zu qualifizieren" sind (VB 628). Ebenfalls in diesem Sinne hatte sie bereits in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2022 hinsichtlich verschiedener vom Beschwerdeführer (nach dessen Angaben) beigezogenen juristischer Personen festgehalten, es fehle am "Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" (VB 291 f.). Wie indes eine juristische Person sozialversicherungsrechtlich als selb- ständigerwerbende Akkordantin zu qualifizieren sein soll, erhellt nicht. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin gehen denn auch am Kern der Rü- gen des Beschwerdeführers vorbei, welcher geltend macht, andere Arbeit- geber seien im Zusammenhang mit den fraglichen Arbeitsleistungen bei- tragspflichtig. Von der Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht nur schon deshalb eine nachvollziehbare und einlässliche Begründung zu verlangen, weil – selbst bei Richtigkeit der Nachtragsforderung gemäss Einsprache- entscheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) – die konkreten Umstände im Schadenersatzverfahren im Rahmen der Prüfung des Verschuldens -8- bedeutsam sein könnten. Die Rechtsprechung lässt nämlich unter gewis- sen (engen) Voraussetzungen Unklarheiten über die Abrechnungspflicht als Exkulpationsgrund zu (vgl. BGE 136 V 268 E. 3 S. 274 f. und REICH- MUTH, a.a.O., Rz. 640 mit Hinweisen unter anderem auf Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts H 322/99 vom 13. Oktober 2000 E. 4b betreffend Unklarheiten hinsichtlich des beitragspflichtigen Arbeitgebers). Welche Sachverhaltselemente sich der Beschwerdeführer dabei allenfalls in welchem Umfang entgegenhalten zu lassen hat, bestimmt sich dabei – wie unter E. 4.3. dargelegt – unter anderem anhand von dessen bisherigem Verhalten im Verfahren, welches indes zum jetzigen Zeitpunkt gerade nicht hinreichend beurteilbar ist. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 11. Dezember 2024 in teilweiser Gutheissung der dagegen er- hobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache eventualantragsgemäss zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuerlichen Ent- scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit Ausfällung dieses Urteils gegenstandslos. 5.2. Die vorliegend streitgegenständliche Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwer- degegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä- rung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen. -9- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner