2024, N. 215 zu Art. 61 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dem Antrag des Beschwerdeführers wird entsprochen, weshalb er im vorliegenden Verfahren obsiegt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente hat.