Dass der Beschwerdeführer diese nicht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung um Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % ersucht hatte (vgl. Vernehmlassung, S. 2), vermag daran nichts zu ändern. So besteht nach Erlass des Vorbescheids zwar die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, Einwände zu erheben (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 57a IVG).