3. 3.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dass der Beschwerdeführer diese nicht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung um Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % ersucht hatte (vgl. Vernehmlassung, S. 2), vermag daran nichts zu ändern.