vgl. auch VB 201 f. und 204). Entsprechend ist in Übereinstimmung mit den Parteien davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024, dem Zeitpunkt, auf den die Dreiviertels- auf eine ganze Rente erhöht wurde, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorlag, woraus ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.