2. Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht vor, er sei aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2023 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und dementsprechend zu 100 % und nicht nur, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, zu 75 % invalid (Beschwerde S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, bringt jedoch unter Hinweis auf die Aktennotiz ihres RAD-Arztes vom 7. März 2025 vor, es könne, wie vom Beschwerdeführer beantragt, von einer "vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 100 %" ausgegangen werden.