[BB 4 S. 3]), welches sie bei der Festsetzung ihrer Rentenleistungen (Invalidenrente und Invaliden-Kinderrenten für die beiden Kinder des Beschwerdeführers) – nebst der Invalidenrente und den beiden Kinderrenten der IV vom von ihr maximal auszugleichenden Verdienst (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes) in Abzug brachte. Der Beschwerdeführer hat demnach trotz fehlender Relevanz für seinen Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Invaliditätsgrades von 100 % bzw. der Überprüfung der Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. De-