Die Beigeladene stützte sich bei der Leistungskoordination im Hinblick auf die Verhinderung einer Überentschädigung (vgl. dazu Art. 63 ff. ATSG) für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 26’993.00 ("Aktives erzieltes Gehalt aus Resterwerbstätigkeit" [BB 4 S. 3]), welches sie bei der Festsetzung ihrer Rentenleistungen (Invalidenrente und Invaliden-Kinderrenten für die beiden Kinder des Beschwerdeführers) – nebst der Invalidenrente und den beiden Kinderrenten der IV vom von ihr maximal auszugleichenden Verdienst (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes) in Abzug brachte.