1.3. Der Vorbescheid vom 27. August 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2024 die Erhöhung der Dreivier- tels- auf eine ganze Rente in Aussicht stellte, wurde der Pensionskasse des Beschwerdeführers, die diesem (nach Lage der Akten seit mindestens Dezember 2021 [vgl. BB 3]) ebenfalls eine Invalidenrente, seit mindestens 1. Januar 2024 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % (vgl. BB 4), ausrichtet, eröffnet (Vernehmlassungsbeilage [VB] 205). Die Beigeladene stützte sich bei der Leistungskoordination im Hinblick auf die Verhinderung einer Überentschädigung (vgl. dazu Art. 63 ff.