bestimmen aufgrund der im Regelfall vorhandenen Bindungswirkung massgeblich, ob und in welcher Höhe der versicherten Person im berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsverfahren ein im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Wirken sich die diesbezüglichen Faktoren unmittelbar auf die berufsvorsorgerechtlichen Belange aus, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer geringeren bzw. nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit und eines sich daraus ergebenden höheren Invaliditätsgrades zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.3.2.;