1.2.2. Zwischen der 1. und 2. Säule soll eine weitgehende materiell-rechtliche Koordination erreicht werden, und es sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von aufwändigen Abklärungen entbunden werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.2.2.). Die der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbemessung zugrunde gelegte (Rest-) Arbeitsfähigkeit und das gestützt darauf ermittelte Invalideneinkommen bestimmen aufgrund der im Regelfall vorhandenen Bindungswirkung massgeblich, ob und in welcher Höhe der versicherten Person im berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsverfahren ein im Sinne von Art.